Unterlageneinsicht durch die Staatsbürger

Im Sinne der gesetzlichen Vorschriften hat das Historische Archiv in die von den Staatssicherheitorganen gesammelten Informationen Einsicht zu gewähren.

Der Akteneinsichtsantrag kann auf dem Formblatt des Archivs oder in eigener Fassung per Postbrief oder elektronischem Brief, bzw. persönlich über den Kundendienst des Archivs eingereicht werden.

Im Paragraph 3 des Gesetzes sind die Bereiche der personenbezogenen Daten niedergelegt, von welchen die in den Akten erwähnten sog. Zielpersonen der Beobachtungen, über die die Staatsicherheitsorgane zielgerichtet Informationen sammelten, sowie ehemalige Mitarbeiter, operative Kontaktpersonen und sog. Dritte Kenntnis zu erlangen berechtigt sind. Im Sinne des Gesetzes ist den Beobachteten über die Identitätsangaben der vermutlich mit ihnen in Verbindung stehenden Mitarbeiter, operativen Kontaktpersonen und Beamten des Staatsicherheitsdienstes Auskunft zu erteilen. Sollte der Mitarbeiter aufgrund der verfügbaren Archivmaterialien nicht eindeutig zu identifizieren sein, so liefert das Archiv dem Antragsteller die zur Identifizierung des Mitarbeiters nötigen Angaben.

Die Rechte von Beobachteten und Dritten nach ihrem Tode können im Sinne des geltenden Rechts von ihren Familienangehörigen ausgeübt werden, sofern dies das Gesetz nicht ausschließt oder vom Verstorbenen nicht schriftlich verboten wurde.

Die Personen, die der Beobachtete oder Dritte vor seinem Tode hierzu schriftlich ermächtigte, sind zur Einsichtnahme in die Akten ebenfalls berechtigt.

Sofern also die in den Unterlagen erwähnte Person noch lebt, sind seine Familienangehörigen ausschließlich mit seiner Zustimmung berechtigt, in die mit ihm im Zusammenhang stehenden Akten einzusehen. Sollte der Betroffene bereits verstorben sein, so haben die Angehörigen dies mit dem Auszug aus dem Familienstammbuch zu belegen.

Im Fall individueller Einsichtsanträge der Staatsbürger ist die Anfertigung der ersten Duplikatserie der über den Betroffenen angefertigten Unterlagen kostenlos, der Antragsteller hat nur bei postalischer Zusendung der Duplikate die Postgebühr per Nachnahme zu erstatten.


Kontaktaufnahme.
Stand: 21.07.2005
Copyright © 2003 Historisches Archiv der Staatssicherheitsdienste Ungarns

^ zurück